Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 49/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bund kann zum Zweck der Durchführung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit Aufträge sowie - auf Eigeninitiative eines Förderungswerbers oder auf Basis von Einladungen zur Einreichung von Förderungsansuchen - Förderungen vergeben.
(2)Absatz 2,Der Bund kann im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms Aufträge zum Zweck der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit vergeben.
(3)Absatz 3,Förderungen auf Eigeninitiative von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 haben in Einklang mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 zu stehen. Seitens des Förderungswerbers ist eine Eigenleistung zu erbringen. Als Förderungswerber kommen nur Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 in Betracht.Förderungen auf Eigeninitiative von Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, haben in Einklang mit den Zielen und Prinzipien des Paragraph eins, Absatz 3 und 4 zu stehen. Seitens des Förderungswerbers ist eine Eigenleistung zu erbringen. Als Förderungswerber kommen nur Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, in Betracht.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 einladen, Vorschläge für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms zu unterbreiten. Die Einladung zur Einreichung von solchen Förderungsansuchen sind in geeigneter Form bekannt zu machen.Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, einladen, Vorschläge für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms zu unterbreiten. Die Einladung zur Einreichung von solchen Förderungsansuchen sind in geeigneter Form bekannt zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011
Dokumentnummer
NOR40028846