Rechtstracker.at

§ 7 EZA-G

Fassungen
30.03.2002 bis 14.08.2003 — BGBl. I Nr. 49/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute15.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 65/2003
§ 730.03.200214.08.2003 BGBl. I Nr. 49/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.03.2002BGBl. I Nr. 49/2002

Außerkrafttretensdatum

14.08.2003danach: BGBl. I Nr. 65/2003

Abkürzung

EZA-G

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

römisch drei. Teil

Beratung und Koordination

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen ihm obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik ist beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, einzurichten, die als “Beirat für Entwicklungspolitik” (im Folgenden Beirat genannt) zu bezeichnen ist.
  2. Absatz 2,Der Beirat besteht aus sachkundigen Personen auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik oder der Entwicklungszusammenarbeit, welche vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu ernennen sind.
  3. Absatz 3,Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Der Vorsitz wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten geführt, welcher zur Leitung und Koordination der Arbeit des Beirates einen Bediensteten des höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als geschäftsführenden Stellvertreter ernennt.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

20001847

Dokumentnummer

NOR40028848