Rechtstracker.at

§ 9 EZA-G

Fassungen
30.03.2002 bis 14.08.2003 — BGBl. I Nr. 49/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute15.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 65/2003
§ 930.03.200214.08.2003 BGBl. I Nr. 49/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.03.2002BGBl. I Nr. 49/2002

Außerkrafttretensdatum

14.08.2003danach: BGBl. I Nr. 65/2003

Abkürzung

EZA-G

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

römisch vier. Teil

Planung und Finanzierung

Paragraph 9,

Zur längerfristigen Planung ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik zu erstellen und nach Anhörung des Beirates (Paragraph 7,) jährlich der Bundesregierung vorzulegen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Das Programm hat alle öffentlichen Entwicklungsleistungen des Bundes (Paragraph 2, Absatz eins,), die Schwerpunkte der Entwicklungszusammenarbeit sowie die dafür jeweils erforderliche Finanzierung anzuführen. Ferner sind darin die Leitlinien für die Mitwirkung des Bundes an der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union und in den einschlägigen internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

20001847

Dokumentnummer

NOR40028850