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§ 12 BStG 1971

Fassungen
01.04.2002 bis 09.05.2006 — BGBl. I Nr. 50/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute10.05.2006 § → § BGBl. I Nr. 58/2006
§ 1201.04.200209.05.2006 § → § BGBl. I Nr. 50/2002
§ 1201.04.198631.03.2002 BGBl. Nr. 165/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 50/2002

Außerkrafttretensdatum

09.05.2006danach: BGBl. I Nr. 58/2006

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Paragraph 12, Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen

  1. Absatz eins,Werden durch den Bau einer Bundesstraße bestehende Straßen und Wege oder Zu- und Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht, so hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf seine Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen in diesem Bereich zu treffen. Hiedurch tritt eine Änderung in der Erhaltungspflicht wiederhergestellter Straßen und Wege nicht ein; werden diese Straßen und Wege über oder unter der Bundesstraße geführt, obliegt dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Erhaltung des Kreuzungsbauwerkes.
  2. Absatz 2,Wird der Durchzugsverkehr von einem Bundesstraßenteilstück durch eine längere Zeitspanne unterbrochen oder umgeleitet, kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf seine Kosten die erforderlichen baulichen Vorkehrungen zur Ermöglichung einer Verkehrsumleitung treffen oder den Trägern der Straßenbaulast jener Straßen, auf welche der Verkehr umgeleitet wird, die durch die stärkere Benützung entstandenen Schäden abgelten.

Schlagworte

Zufahrt

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40028896