Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien
§ 77. (1) Die Studienkommissionen haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten. Langt jedoch ein Antrag gemäß § 11a auf Umwandlung des Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien, vor dem 1. Juli 2002 bei der Bundesministerin oder bei dem Bundesminister ein, so dürfen die Studienkommissionen die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so beschließen, dass sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten. Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) und für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten.Paragraph 77, (1) Die Studienkommissionen haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten. Langt jedoch ein Antrag gemäß Paragraph 11 a, auf Umwandlung des Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien, vor dem 1. Juli 2002 bei der Bundesministerin oder bei dem Bundesminister ein, so dürfen die Studienkommissionen die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so beschließen, dass sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten. Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Ziffer 2 a, der Anlage 1) und für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten.
(2)Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten dieser Studienpläne sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) und der Studienpläne für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.Bis zum Inkrafttreten dieser Studienpläne sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen (Ziffer 2 a, der Anlage 1) und der Studienpläne für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wenn ein Studienplan nicht fristgerecht verlautbart wurde, ist die Studienrichtung an der betreffenden Universität aufgelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, die Studienrichtung wieder gemäß § 11 und § 18 einzurichten, wenn die betreffende Fakultät einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Studienplanentwurf vorlegt. Zur Vermeidung von schwerwiegenden Nachteilen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister diesfalls den Studienplan im Wege einer Ersatzvornahme zu verordnen.Wenn ein Studienplan nicht fristgerecht verlautbart wurde, ist die Studienrichtung an der betreffenden Universität aufgelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, die Studienrichtung wieder gemäß Paragraph 11 und Paragraph 18, einzurichten, wenn die betreffende Fakultät einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Studienplanentwurf vorlegt. Zur Vermeidung von schwerwiegenden Nachteilen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister diesfalls den Studienplan im Wege einer Ersatzvornahme zu verordnen.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat bis zum Ablauf des Jahres 2007 in Abständen von zwei Jahren über den Stand der Umsetzung dieses Bundesgesetzes und die Auswirkungen der Studienplangestaltung insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen Unterschiede zwischen den Standorten, der Gestaltung des Lehramtsstudiums sowie der nationalen und internationalen Mobilität der Studierenden zu berichten.
Schlagworte
Diplomstudium, Bakkalaureatsstudium
Dokumentnummer
NOR40028946