Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheiten für Marktordnungswaren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1021/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 106/2002Bundesgesetzblatt Nr. 1021 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verfallene Sicherheiten
§ 6. (1) Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten zugunsten des Bundes.Paragraph 6, (1) Sofern in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten zugunsten des Bundes.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 2 zuständige Stelle kann unter Anwendung des Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vom Verfall eines Betrags von weniger als 60 Euro Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des verfallenen Betrags steht.Die gemäß Paragraph 2, zuständige Stelle kann unter Anwendung des Artikel 29, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vom Verfall eines Betrags von weniger als 60 Euro Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des verfallenen Betrags steht.
Dokumentnummer
NOR40028959