Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Ausgewähltes Unternehmen
§ 1. Der Bundesminister für Inneres überträgt mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 ihm übertragene Aufgaben der Zivildienstverwaltung nach Durchführung eines Vergabeverfahrens an das Österreichische Rote Kreuz, Generalsekretariat, das diese Aufgaben unter ausschließlicher Inanspruchnahme der Zivildienstverwaltungs Ges. m. b. H. wahrnimmt. Paragraph eins, Der Bundesminister für Inneres überträgt mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 ihm übertragene Aufgaben der Zivildienstverwaltung nach Durchführung eines Vergabeverfahrens an das Österreichische Rote Kreuz, Generalsekretariat, das diese Aufgaben unter ausschließlicher Inanspruchnahme der Zivildienstverwaltungs Ges. m. b. H. wahrnimmt.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Oktober
2004, G 36/04-16 und V 20/04-16, dem Bundesminister für Inneres
zugestellt am 20. Oktober 2004, ausgesprochen, dass § 1 gesetzwidrig
war (vgl. BGBl. II Nr. 414/2004).
Dokumentnummer
NOR40029113