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§ 34

Fassungen
01.04.2002 bis 30.09.2003 — BGBl. II Nr. 142/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.10.200313.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 3401.04.200230.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 142/2002
§ 3413.10.200031.03.2002 § → § BGBl. II Nr. 331/2000
§ 3401.07.199412.10.2000 BGBl. Nr. 395/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. II Nr. 142/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 34, (1) Die als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile sowie die Schlachtabfälle sind bis zur Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluß kühl zu verwahren. Ganze, als untauglich gekennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise (jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluß) verwahrt werden. Gefährliche Stoffe und wenig gefährliche Stoffe sind in den Fällen der Weitergabe gemäß Paragraph 35, voneinander getrennt zu sammeln und zu lagern.

  1. Absatz 2,Die Tierkörperverwertungsanstalt hat jede erfolgte Übernahme schriftlich zu bestätigen; diese Übernahmsbestätigungen sind im Schlachtbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enthält das abzuliefernde Material Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Seuchenerreger, so hat das Fleischuntersuchungsorgan nachweislich (zum Beispiel durch Kennzeichnung des betreffenden Behältnisses mit einem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
  2. Absatz 3,Stoffe gemäß Paragraph 31, Ziffer 8, sind gesondert zu sammeln, zu verwahren und entsprechend Paragraph 4, der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung zu behandeln und unschädlich zu beseitigen. Für die Lagerung sowie die Kontroll- und Aufzeichnungspflichten gelten die Absatz eins und 2, Dabei ist die Art und Menge zu erfassen und in den Betriebs- und Untersuchungsaufzeichnungen sowie in den Begleitdokumenten zu vermerken. Darüber hinaus muss in einem Begleitdokument auf das Vorliegen von Material gemäß der Verordnung des Parlamentes und des Rates Nr. 999/2001/EG (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) hingewiesen werden.

Gesetzesnummer

10010778

Dokumentnummer

NOR40029128