Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 42. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer Paragraph 42, Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, MOG begeht, wer
Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 24 zugelassen zu sein,Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß Paragraph 24, zugelassen zu sein,
es als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage zu § 25 überprüfen zu lassen,es als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage zu Paragraph 25, überprüfen zu lassen,
als Erzeuger Nachweise zur Erlangung von Referenzmengen im Rahmen der Sonderzuteilung gemäß den §§ 17 bis 21 vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,als Erzeuger Nachweise zur Erlangung von Referenzmengen im Rahmen der Sonderzuteilung gemäß den Paragraphen 17 bis 21 vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,
als Erzeuger Nachweise gemäß § 26 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,als Erzeuger Nachweise gemäß Paragraph 26, zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,
Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt,
entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 als abgabenpflichtiger Abnehmer den geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig entrichtet.entgegen Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2001, als abgabenpflichtiger Abnehmer den geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig entrichtet.
Dokumentnummer
NOR40029139