Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachhochschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.05.2002
Außerkrafttretensdatum
29.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin des Fachhochschulrates werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister aus den Mitgliedern des Fachhochschulrates bestellt. Ihre Funktionsperiode beträgt drei Jahre; eine einmalige Wiederbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode ist zulässig.
(2)Absatz 2,Dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin ist eine angemessene Vergütung für seine/ihre Tätigkeit zu gewähren. Über die Höhe dieser Vergütungen entscheidet die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister.
(3)Absatz 3,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat auf Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates den Präsidenten/die Präsidentin oder den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin des Fachhochschulrates vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn dieser/diese seine/ihre Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine/ihre Amtspflichten zu erfüllen. Zwecks Anhörung des Fachhochschulrates hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister das älteste Mitglied des Fachhochschulrates zur Einberufung einer Sitzung des Fachhochschulrates mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin” oder „Abberufung des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin” aufzufordern. Ein Abberufungsantrag des Fachhochschulrates bedarf der Zweidrittelmehrheit.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Dokumentnummer
NOR40029201