Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 142Paragraph 142
Text
Ziele und Maßnahmen der forstlichen Förderung
§ 142.Paragraph 142,
(1)Absatz eins,Ziele des Bundes nach diesem Bundesgesetz sind:
Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen,
Integration der Forstwirtschaft in die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes,
Erhaltung, Entwicklung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere auch im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und die Sicherstellung der Holzversorgung.
(2)Absatz 2,Als Maßnahmen des Bundes nach diesem Bundesgesetz (Förderungsmaßnahmen) kommen insbesondere in Betracht: Maßnahmen
zum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß § 44 Abs. 2 und 3,zum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß Paragraph 44, Absatz 2 und 3,
zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter Wohlfahrtswirkung,
zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen Wertes der Wälder,
zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität der Wälder,
der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft,
zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen,
zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen oder ökologischen Wertes der Wälder,
für die Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder zur Rationalisierung der Forstarbeit,
für die Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung,
der Verarbeitung, des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse,
zur Strukturverbesserung.
Schlagworte
Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40029364