Rechtstracker.at

§ 142 ForstG

Fassungen
01.06.2002 bis 16.11.2023 — BGBl. I Nr. 59/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 142 heute17.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 144/2023
§ 14201.06.200216.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 59/2002
§ 14201.01.198831.05.2002 BGBl. Nr. 576/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 142

Inkrafttretensdatum

01.06.2002BGBl. I Nr. 59/2002

Außerkrafttretensdatum

16.11.2023danach: BGBl. I Nr. 144/2023

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Ziele und Maßnahmen der forstlichen Förderung

Paragraph 142,

  1. Absatz eins,Ziele des Bundes nach diesem Bundesgesetz sind:
    1. Ziffer eins
      Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen,
    2. Ziffer 2
      Integration der Forstwirtschaft in die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes,
    3. Ziffer 3
      Erhaltung, Entwicklung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere auch im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und die Sicherstellung der Holzversorgung.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen des Bundes nach diesem Bundesgesetz (Förderungsmaßnahmen) kommen insbesondere in Betracht: Maßnahmen
    1. Ziffer eins
      zum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß Paragraph 44, Absatz 2 und 3,
    2. Ziffer 2
      zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter Wohlfahrtswirkung,
    3. Ziffer 3
      zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen Wertes der Wälder,
    4. Ziffer 4
      zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität der Wälder,
    5. Ziffer 5
      der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft,
    6. Ziffer 6
      zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen,
    7. Ziffer 7
      zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen oder ökologischen Wertes der Wälder,
    8. Ziffer 8
      für die Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder zur Rationalisierung der Forstarbeit,
    9. Ziffer 9
      für die Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung,
    10. Ziffer 10
      der Verarbeitung, des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse,
    11. Ziffer 11
      zur Strukturverbesserung.

Schlagworte

Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029364