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§ 3 GESG

Fassungen
20.04.2002 bis 31.12.2005 — BGBl. I Nr. 63/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 107/2005
§ 320.04.200231.12.2005 BGBl. I Nr. 63/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.04.2002BGBl. I Nr. 63/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. I Nr. 107/2005

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Gesundheitsschutz

Paragraph 3, (1) Es ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes anzustreben; dabei ist nach den Grundsätzen der Risikoanalyse vorzugehen, außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme unangebracht wäre.

  1. Absatz 2,Die Risikobewertung beruht auf dem neuesten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand und ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Weise vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Beim Risikomanagement sind die Ergebnisse der Risikobewertung und allenfalls dafür vorliegende Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde und der Agentur sowie andere sachdienliche Faktoren zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40029376