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§ 13 GESG

Fassungen
20.04.2002 bis 26.08.2003 — BGBl. I Nr. 63/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute16.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 135/2020
§ 1318.06.200915.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 1308.08.200617.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 139/2006
§ 1301.01.200607.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 107/2005
§ 1327.08.200331.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 78/2003
§ 1320.04.200226.08.2003 BGBl. I Nr. 63/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

20.04.2002BGBl. I Nr. 63/2002

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003danach: BGBl. I Nr. 78/2003

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Personalregelungen für Bundesbedienstete

Paragraph 13, (1)

  1. Ziffer eins
    Bundesbeamte - mit Ausnahme der in den Absatz 5 und 6 angeführten Bundesbeamten -, die am 31. Mai 2002 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, dem Bundesamt für Agrarbiologie oder der Bundesanstalt für Milchwirtschaft angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt, und
  2. Ziffer 2
    Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für
    Lebensmitteluntersuchung in Linz, der Bundesanstalt für
    Lebensmitteluntersuchung in Salzburg, der Bundesanstalt für
    Lebensmitteluntersuchung in Graz, der Bundesanstalt für
    Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling oder einer der bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen (Dienststelle) versetzt, und
sind mit 1. Juni 2002 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
  1. Absatz 2,Bundesbeamte der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 11, oder 12 fallen, können bis längstens 1. Jänner 2003 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
  2. Absatz 3,Bundesbeamte
    1. Ziffer eins
      einer Bundesanstalt, die von einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erfasst ist, oder
    2. Ziffer 2
      eines Bundesamtes, das von einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erfasst ist,
    können binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt und der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
  3. Absatz 4,Bundesbeamte, die der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) gemäß Paragraph 14, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind und
    1. Ziffer eins
      die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 11, fallen oder
    2. Ziffer 2
      die in der Außenstelle Salzburg ihren Dienst verrrichten,
    können bis längstens 1. Jänner 2003 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt und der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
  4. Absatz 5,Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 den Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft angehören, sind mit 1. Juni 2002 in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (Dienststelle) versetzt.
  5. Absatz 6,Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 dem Institut für biologische Landwirtschaft und Biodiversität des Bundesamtes für Agrarbiologie einschließlich der Versuchsaußenstelle Lambach angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (Dienststelle) versetzt.
  6. Absatz 7,Vertragsbedienstete - mit Ausnahme der in den Absatz 10 und 11 angeführten -, die am 31. Mai 2002 einer der in Absatz eins, genannten nachgeordneten Dienststellen angehören, sind mit 1. Juni 2002 Dienstnehmer der Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, weiter.
  7. Absatz 8,Vertragsbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 11, oder 12 fallen, können bis längstens 1. Jänner 2003 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Ab dem in der Zuweisung festgelegten Zeitpunkt sind sie Dienstnehmer der Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, weiter.
  8. Absatz 9,Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      einer Bundesanstalt, die von einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erfasst ist, oder
    2. Ziffer 2
      eines Bundesamtes, das von einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erfasst ist,
    können binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Ab dem in der Zuweisung festgelegten Zeitpunkt sind sie Dienstnehmer der Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, weiter.
  9. Absatz 10,Vertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 den Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft angehören, sind mit 1. Juni 2002 in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (Dienststelle) versetzt.
  10. Absatz 11,Vertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 dem Institut für biologische Landwirtschaft und Biodiversität des Bundesamtes für Agrarbiologie angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (Dienststelle) versetzt.
  11. Absatz 12,Kollektivvertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 einer der in Absatz eins, genannten nachgeordneten Dienststellen angehören, sind mit 1. Juni 2002 Dienstnehmer der Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Gründung der Agentur nicht berührt.
  12. Absatz 13,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß Absatz 7 bis 9 wie ein Ausfallbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Mai 2002 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
  13. Absatz 14,Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den in den Absatz eins bis 4 genannten Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu erfolgen, der in dieser Funktion im Falle des Absatz eins, Ziffer eins,, des Absatz 2 und der Absatz 3 und 4 an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, an die Weisungen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen gebunden ist.

Schlagworte

Lebensmittelforschung, Dienstrecht, BGBl. Nr. 86/1948

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40029386