Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Dies gilt nicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.
Schlagworte
Ordnungsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR40029412