Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wettbewerbsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Ernennungsvoraussetzungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zum Generaldirektor kann ernannt werden, wer
persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und
eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hat.
(2)Absatz 2,Personen mit Anspruch auf Aktivbezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Generaldirektor ernannt werden. Überdies darf nicht ernannt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
(3)Absatz 3,Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 umschriebenen Tätigkeiten.Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unvereinbarkeitsgesetz 1983 umschriebenen Tätigkeiten.
(4)Absatz 4,Der Generaldirektor scheidet aus dem Amt aus
mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine neuerliche Ernennung erfolgt,
durch Auflösung des Dienstverhältnisses,
mit der Enthebung vom Amt oder
durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand.
(5)Absatz 5,Der Generaldirektor ist auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten seines Amtes zu entheben, wenn er
sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
schriftlich darum ansucht oder
infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Generaldirektor nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist.
(6)Absatz 6,Das Dienstverhältnis des Generaldirektors endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40029442