Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wettbewerbsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Hausdurchsuchung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts
eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 34 KartG), eines Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung eines Kartells (§ 18 KartG) oder Zusammenschlusses (§ 42a Abs. 4 KartG) odereines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 34, KartG), eines Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung eines Kartells (Paragraph 18, KartG) oder Zusammenschlusses (Paragraph 42 a, Absatz 4, KartG) oder
eines Verstoßes gegen Art. 81 oder 82 EGeines Verstoßes gegen Artikel 81, oder 82 EG
eine Hausdurchsuchung anzuordnen.
(2)Absatz 2,Das Kartellgericht hat weiters auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde eine Hausdurchsuchung anzuordnen auf Grund einer Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln. Dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung der Nachprüfungsentscheidung anzuschließen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig ist.
(3)Absatz 3,Die Hausdurchsuchung ist vom Vorsitzenden des Kartellgerichts als Einzelrichter im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die Bundeswettbewerbsbehörde zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl der in § 11 Abs. 4 genannten Person sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat.Die Hausdurchsuchung ist vom Vorsitzenden des Kartellgerichts als Einzelrichter im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die Bundeswettbewerbsbehörde zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl der in Paragraph 11, Absatz 4, genannten Person sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat.
(4)Absatz 4,§ 142 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gerichtszeugen eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann und im Falle einer nach Abs. 2 angeordneten Hausdurchsuchung keine Bestätigung nach § 142 Abs. 4 zweiter Satz StPO erteilt wird. § 145 Abs. 1 gilt sinngemäß. Der Bundeswettbewerbsbehörde kommen bei Hausdurchsuchungen die im § 11 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Befugnisse zu.Paragraph 142, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gerichtszeugen eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann und im Falle einer nach Absatz 2, angeordneten Hausdurchsuchung keine Bestätigung nach Paragraph 142, Absatz 4, zweiter Satz StPO erteilt wird. Paragraph 145, Absatz eins, gilt sinngemäß. Der Bundeswettbewerbsbehörde kommen bei Hausdurchsuchungen die im Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Befugnisse zu. (5)Absatz 5,Im Falle einer auf Grund Abs. 1 angeordneten Hausdurchsuchung ist der Inhaber des Unternehmens oder dessen Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach dem Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Will der Inhaber von geschäftlichen Unterlagen deren Durchsuchung oder Einsichtnahme bei den eben genannten Hausdurchsuchungen nicht gestatten, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht durchsucht oder eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss des Vorsitzenden als Einzelrichter zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie durchsucht, eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie dem Inhaber zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Dieses hat keine aufschiebende Wirkung.Im Falle einer auf Grund Absatz eins, angeordneten Hausdurchsuchung ist der Inhaber des Unternehmens oder dessen Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach dem Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Will der Inhaber von geschäftlichen Unterlagen deren Durchsuchung oder Einsichtnahme bei den eben genannten Hausdurchsuchungen nicht gestatten, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht durchsucht oder eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss des Vorsitzenden als Einzelrichter zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie durchsucht, eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie dem Inhaber zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Dieses hat keine aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
NOR40029447