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§ 41 StrSchG

Fassungen
01.08.2002 bis 20.08.2002 — BGBl. I Nr. 65/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4127.11.201531.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 4101.01.201426.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 106/2013
§ 4101.07.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 106/2013
§ 4121.06.201330.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 106/2013
§ 4110.12.200420.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 137/2004
§ 4101.01.200309.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 146/2002
§ 4121.08.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 146/2002
§ 4101.08.200220.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 65/2002
§ 4101.01.197131.07.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.08.2002BGBl. I Nr. 65/2002

Außerkrafttretensdatum

20.08.2002danach: BGBl. I Nr. 146/2002

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 41, (1) Zur Vollziehung der Teile römisch eins bis römisch drei dieses Bundesgesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen sind in erster Instanz zuständig:

  1. Ziffer eins
    das Bundesministerium hinsichtlich
    1. Litera a
      der Kernreaktoren,
    2. Litera b
      des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,
    3. Litera c
      der Teilchenbeschleuniger,
    4. Litera d
      der Zulassung von Bauarten (Paragraphen 19 und 20),
    5. Litera e
      der Ermächtigungen nach Paragraph 35, und
    6. Litera f
      der im Paragraph 13, Absatz 3, genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen;
  2. Ziffer 2
    unbeschadet der Ziffer eins
    1. Litera a
      für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden;
    2. Litera b
      auf den Gebieten des Eisbenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegrafenwesens die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden;
  3. Ziffer 3
    in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.
  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,)
  2. Absatz 3,Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.
  3. Absatz 4,Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
  4. Absatz 5,Zuständiges Bundesministerium im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist
    1. Litera a
      das Bundesministerium für soziale Verwaltung, soweit nicht Litera b, c, d, e, f, oder g zur Anwendung gelangen,
    2. Litera b
      für die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberste Bergbehörde,
    3. Litera c
      für die der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebe mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (Paragraphen 19 und 20) das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie,
    4. Litera d
      auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens, mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (Paragraphen 19 und 20) das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
    5. Litera e
      für die wissenschaftlichen Hochschulen, die Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und die gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten sowie für die unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (Paragraphen 19 und 20) das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
    6. Litera f
      das Bundesministerium für soziale Verwaltung hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung nach Paragraph 35, mit Ausnahme der der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe,
    7. Litera g
      das Bundesministerium für Landesverteidigung hinsichtlich der im Paragraph 13, Absatz 3, genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen.
  5. Absatz 6,Zur Vollziehung des römisch fünf. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um der bergbehördlichen Aufsicht unterliegende Betriebe handelt, die Berghauptmannschaft zuständig.
  6. Absatz 7,Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Vor einer Entscheidung oder Verfügung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen, die Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes berühren, ist diesen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragstellung zu geben. Soweit solche Behörden nicht bestehen, ist das nach den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes örtlich in Betracht kommende Arbeitsinspektorat zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufen.
  7. Absatz 8,Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Veterinärrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  8. Absatz 9,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit dieser durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Luftverkehr, Postwesen, Straßenverkehr, Postverkehr

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40029462