Rechtstracker.at

§ 17b ApoG

Fassungen
01.08.2002 bis 28.03.2024 — BGBl. I Nr. 65/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17b heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 17b01.08.200228.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 65/2002
§ 17b01.01.199431.07.2002 BGBl. Nr. 96/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2002BGBl. I Nr. 65/2002

Außerkrafttretensdatum

28.03.2024danach: BGBl. I Nr. 22/2024

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 17 b,

  1. Absatz eins,Ist der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter vorübergehend verhindert, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen, so hat er einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen und gleichzeitig der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Wenn der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter durch mehr als sechs Wochen ununterbrochen an der Führung des Betriebes der Apotheke verhindert ist, so hat er die Genehmigung des Stellvertreters durch die Österreichische Apothekerkammer zu erwirken. Die Österreichische Apothekerkammer hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Stellvertreter den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, entspricht.
  2. Absatz 2,Bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, des Pächters oder des verantwortlichen Leiters können auch Personen als Stellvertreter mit der Führung des Betriebes für eine nicht länger als sechs Wochen währende Zeit betraut werden, die den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 entsprechen, deren fachliche Tätigkeit jedoch noch nicht fünf Jahre gedauert hat.
  3. Absatz 3,Wenn eine Bestellung nach Absatz eins, unterblieben ist, so hat die Behörde die Leitung bis zur Behebung des vorbezeichneten Mangels für Rechnung des Inhabers der Apotheke von Amts wegen einem Stellvertreter zu übertragen. Dessen Entlohnung ist von der Behörde nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen. Ist die Bestellung eines Stellvertreters nicht möglich, so hat die Behörde die Schließung der Apotheke bis zur Behebung des Mangels anzuordnen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40029565

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P17b/NOR40029565