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§ 51 ApoG

Fassungen
01.08.2002 bis 13.02.2004 — BGBl. I Nr. 65/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 5101.01.201428.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 5129.03.200631.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 41/2006
§ 5114.02.200428.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 5/2004
§ 5101.08.200213.02.2004 § → § BGBl. I Nr. 65/2002
§ 5130.06.199031.07.2002 BGBl. Nr. 362/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.08.2002BGBl. I Nr. 65/2002

Außerkrafttretensdatum

13.02.2004danach: BGBl. I Nr. 5/2004

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 51,

Entscheidung über das Konzessionsgesuch.

Über Gesuche um die Erteilung der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiete der Standort der Apotheke gelegen oder in Aussicht genommen ist.

  1. Absatz 2,Kommen in dem im Paragraph 49, Absatz eins, vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
  2. Absatz 3,Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß Paragraph 29, Absatz 4 und 5 betroffenen Ärzten, welche gemäß Paragraph 48, Absatz 2, rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zu.
  3. Absatz 4,Im Bescheid, mit welchem die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Konzessionstaxe (Paragraph 11,) auszusprechen.

Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,.)

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40029573

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P51/NOR40029573