Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei
und Aquakultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnungen des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Aquakultur sowie im Zusammenhang mit der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik erlassen worden sind.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnungen des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Aquakultur sowie im Zusammenhang mit der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik erlassen worden sind.
(2)Absatz 2,Ziel der Verordnung ist es, einerseits die Grundlagen eines lauteren Wettbewerbs zu verbessern und andererseits auf Grund der Vielfalt des Angebotes an Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur eine Mindestinformation der Verbraucher über die Hauptmerkmale der Erzeugnisse zu gewährleisten.
Dokumentnummer
NOR40029671