Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
3. Abschnitt
Vereinsregister und Datenverwendung
Verwendung sensibler Daten
§ 15.Paragraph 15,
Personenbezogene Daten gemäß § 16 Abs. 1 dürfen die Vereinsbehörden im Interesse der Offenlegung der für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen sowie im Interesse der Ausschließlichkeit der Vereinsnamen (§ 4 Abs. 1) auch dann verwenden, wenn es sich im Hinblick auf den aus seinem Namen erschließbaren Zweck eines Vereins (§ 4 Abs. 1) um besonders schutzwürdige Daten im Sinne von § 4 Z 2 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, handelt. Personenbezogene Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, dürfen die Vereinsbehörden im Interesse der Offenlegung der für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen sowie im Interesse der Ausschließlichkeit der Vereinsnamen (Paragraph 4, Absatz eins,) auch dann verwenden, wenn es sich im Hinblick auf den aus seinem Namen erschließbaren Zweck eines Vereins (Paragraph 4, Absatz eins,) um besonders schutzwürdige Daten im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, handelt.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Dokumentnummer
NOR40029826