Rechtstracker.at

§ 19 VerG

Fassungen
01.07.2002 bis 29.02.2004 — BGBl. I Nr. 66/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute14.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 211/2021
§ 1925.05.201814.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1901.01.201424.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 1901.01.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 137/2011
§ 1929.12.201131.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 137/2011
§ 1901.01.201128.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1901.07.200831.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 45/2008
§ 1901.03.200430.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 10/2004
§ 1901.07.200229.02.2004 BGBl. I Nr. 66/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 66/2002

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004danach: BGBl. I Nr. 10/2004

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters

Paragraph 19, (1) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm für Zwecke des ZVR überlassenen Vereinsdaten so zu verarbeiten, dass deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nur nach dem Vereinsnamen und der ZVR-Zahl der Vereine vorgesehen ist.

  1. Absatz 2,Das Zentrale Vereinsregister umfasst die Vereinsdaten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 und ist hinsichtlich der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 genannten Daten ein öffentliches Register im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. Für die Erteilung von Auskünften gilt Paragraph 17, sinngemäß. Auskünfte aus dem ZVR sind - abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, - unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde erster Instanz zu erteilen.
  2. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl bestimmten Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß Paragraph 17, Absatz 4, besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).
  3. Absatz 4,Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Absatz eins bis 3 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Absatz 3, eingeräumt werden kann, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verwenden von Daten gemäß Absatz 3, insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass
    1. Ziffer eins
      in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
    2. Ziffer 2
      abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
    3. Ziffer 3
      entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
    4. Ziffer 4
      durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
    7. Ziffer 7
      eine Dokumentation über die gemäß Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
  4. Absatz 5,Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister gemäß Absatz 3, ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
    2. Ziffer 2
      schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,
    3. Ziffer 3
      gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 7 verstoßen wurde oder
    4. Ziffer 4
      ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40029830