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§ 88 EisbG

Fassungen
01.06.2002 bis 26.07.2006 — BGBl. I Nr. 67/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 88 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 143/2020
§ 8828.12.201122.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 124/2011
§ 8827.07.200627.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 125/2006
§ 8801.06.200226.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 67/2002
§ 8801.01.200231.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 151/2001
§ 8801.01.200031.12.2001 BGBl. I Nr. 166/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.06.2002BGBl. I Nr. 67/2002

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006danach: BGBl. I Nr. 125/2006

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Österreichisches Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Paragraph 88, Zum österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gehören:

  1. Ziffer eins
    Hauptbahnen oder Teile derselben, die eigens
    1. Litera a
      für die Benützung durch Hochgeschwindigkeitszüge gebaut worden sind oder werden und die so ausgelegt sind, dass auf ihnen Hochgeschwindigkeitszüge im Allgemeinen mit einer Mindestgeschwindigkeit von 250 km/h zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen,
    2. Litera b
      für die Benützung durch Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaut worden sind oder werden und die so ausgelegt sind, dass auf ihnen Hochgeschwindigkeitszüge mit einer Geschwindigkeit von rund 200 km/h zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, oder
    3. Litera c
      für die Benützung durch Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaut worden sind oder werden und die auf Grund der sich aus der Topographie, der Oberflächengestaltung oder der städtischen Umgebung ergebenden Notwendigkeiten von spezifischer Beschaffenheit sind und auf denen die Geschwindigkeit der Hochgeschwindigkeitszüge im Einzelfall festgelegt werden muss;
  2. Ziffer 2
    Fahrbetriebsmittel, die so ausgelegt sind, dass sie bei folgenden Geschwindigkeiten einen sicheren Fahrbetrieb ohne Unterbrechung erlauben:
    1. Litera a
      bei mindestens 250 km/h auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten oder zu bauenden Hauptbahnen, wobei es möglich sein muss, in geeigneten Fällen eine Geschwindigkeit von mehr als 300 km/h zu erzielen,
    2. Litera b
      bei rund 200 km/h auf eigens ausgebauten oder auszubauenden bestehenden Hauptbahnen,
    3. Litera c
      bei der jeweils höchsten Geschwindigkeit auf den in Ziffer eins, Litera c, angeführten Hauptbahnen.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40029854