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§ 36 FrG

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 69/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 3601.07.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 69/2002
§ 3601.01.200130.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 134/2000
§ 3601.01.199831.12.2000 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 69/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufenthaltsverbot

Paragraph 36, (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

  1. Ziffer eins
    die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. Ziffer 2
    anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
  1. Absatz 2,Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
    1. Ziffer eins
      von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
    2. Ziffer 2
      mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 233 oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
    3. Ziffer 3
      im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
    4. Ziffer 4
      im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
    5. Ziffer 5
      Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;
    6. Ziffer 6
      gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 3 zu verschaffen;
    7. Ziffer 7
      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
    8. Ziffer 8
      von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;
    9. Ziffer 9
      eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.
  2. Absatz 3,Eine gemäß Absatz 2, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
  3. Absatz 4,Einer Betretung gemäß Absatz 2, Ziffer 8, kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 69/2002 wurde in der grammatikalisch
richtigen Form eingearbeitet.

Schlagworte

Einreiseberechtigung, BGBl. Nr. 159/1960, BGBl. Nr. 194/1994, BGBl. Nr. 233/1953

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40029883