Rechtstracker.at

§ 44 WEG 2002

Fassungen
01.07.2002 bis 31.07.2010 — BGBl. I Nr. 70/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute01.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 4401.07.200231.07.2010 BGBl. I Nr. 70/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 70/2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010danach: BGBl. I Nr. 58/2010

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz

Paragraph 44,

Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses vorliegen oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses nur mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40029929