Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Einfuhrlizenz
§ 4. (1) Die Einfuhrlizenz gemäß Art. 17a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 ist mittels Formblatt der AMA zu beantragen. Im Falle der Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen verpflichtet sich der Antragsteller darin, die Bescheinigung über die Behandlung der importierten Hanfsamen gemäß § 5 an die AMA zu übermitteln.Paragraph 4, (1) Die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 17 a, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 245 aus 2001, ist mittels Formblatt der AMA zu beantragen. Im Falle der Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen verpflichtet sich der Antragsteller darin, die Bescheinigung über die Behandlung der importierten Hanfsamen gemäß Paragraph 5, an die AMA zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Einfuhrlizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des dritten Monats nach dem Ende des Monats der Lizenzerteilung.
Dokumentnummer
NOR40030054