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§ 5 KflG

Fassungen
01.05.2002 bis 13.01.2006 — BGBl. I Nr. 77/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 203/2023
§ 514.02.201331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 514.01.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 12/2006
§ 501.05.200213.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 77/2002
§ 501.01.200030.04.2002 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2002BGBl. I Nr. 77/2002

Außerkrafttretensdatum

13.01.2006danach: BGBl. I Nr. 12/2006

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Abschnitt römisch zwei

Bestimmungen über Berechtigungen

Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung

Paragraph 5, (1) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51) zu hören:

  1. Ziffer eins
    jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14,) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,
  2. Ziffer 2
    die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der Berechtigung zuständig ist (Paragraph 3,) und es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im betreffenden Bundesland keine Haltestelle vorgesehen ist,
  3. Ziffer 3
    die Gemeinden, in deren Gebiet einer der beiden Endpunkte der beantragten Kraftfahrlinie liegt,
  4. Ziffer 4
    die Gemeinden, über deren Gebiet die Linie geführt wird, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die auf dem Gemeindegebiet keine Haltestelle vorgesehen ist,
  5. Ziffer 5
    die Wirtschaftskammern,
  6. Ziffer 6
    die Landwirtschaftskammern,
  7. Ziffer 7
    die Kammern für Arbeiter und Angestellte,
  8. Ziffer 8
    die Landarbeiterkammern und
  9. Ziffer 9
    die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (Paragraph 17, ÖPNRV-G 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,), in deren Verbundraum die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im Verbundraum keine Haltestelle vorgesehen ist.
  1. Absatz 2,Von den in Absatz eins, Ziffer 2 und 5 bis 8 genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen. Bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien und bei Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sind die für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Bundesorganisationen der unter Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 genannten Kammern zu hören.
  2. Absatz 3,Das Recht auf Anhörung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
  3. Absatz 4,Den in Absatz eins, genannten Stellen ist im Konzessionsverfahren eine Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen, im Genehmigungsverfahren eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40030076