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§ 35 KflG

Fassungen
01.05.2002 bis 13.02.2013 — BGBl. I Nr. 77/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 203/2023
§ 3514.02.201331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 3501.05.200213.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 77/2002
§ 3501.01.200030.04.2002 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.05.2002BGBl. I Nr. 77/2002

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013danach: BGBl. I Nr. 32/2013

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Haltestellen für mehrere Linien oder mehrere Unternehmen, die sich in unmittelbarer Nähe voneinander befinden, den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 3, zu entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn dieser Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.
  2. Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Verwendung stehende Haltestellenzeichen haben spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Paragraph 34, zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Spätestens zum letztgenannten Termin erlöschen auch alle bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 31, Absatz 2, der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954,, für Form, Farbe und Art der Anbringung erteilten Ausnahmegenehmigungen für Haltestellen.
  4. Absatz 4,Spätestens ein Jahr nach Wiedererteilung der Konzession, Verlängerung der Konzessionsdauer oder Erneuerung einer Genehmigung sind alle Haltestellen der Kraftfahrlinie in einer diesem Bundesgesetz entsprechenden Weise zu erneuern und anzubringen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn er Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.
  5. Absatz 5,Sobald unabhängig von den Fällen des Absatz 4, für eine Kraftfahrlinie alle Haltestellen diesem Bundesgesetz entsprechen, ist dies vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn dieser Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40030086