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§ 36 KflG

Fassungen
01.05.2002 bis 13.01.2006 — BGBl. I Nr. 77/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 203/2023
§ 3614.02.201331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 3614.01.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 12/2006
§ 3601.05.200213.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 77/2002
§ 3601.01.200030.04.2002 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.05.2002BGBl. I Nr. 77/2002

Außerkrafttretensdatum

13.01.2006danach: BGBl. I Nr. 12/2006

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Fahrpläne

Paragraph 36, (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten für jeweils eine Jahresfahrplanperiode. Sofern vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht anderes bestimmt wird, fällt die Jahresfahrplanperiode mit jener des Eisenbahnbetriebes der Österreichischen Bundesbahnen zusammen.

  1. Absatz 2,Die Fahrplanentwürfe sind der Aufsichtsbehörde für jede Fahrplanperiode so rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen, daß ihre Übersendung an den Herausgeber des Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuches oder den Herausgeber des Verbundkursbuches (Paragraph 20, Ziffer 6,) zur Veröffentlichung zeitgerecht veranlaßt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Fahrplanentwürfe müssen den Vorschreibungen der Berechtigungen entsprechen. Sie haben neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Angabe des Zeitraumes, für den sie gelten sollen, soweit dieser von der unter Absatz eins, bestimmten Fahrplanperiode abweicht;
    2. Ziffer 2
      die Haltestellen auf der dem Berechtigungsbescheid entsprechenden Fahrtstrecke unter Angabe der Entfernungen in Kilometern, wobei Strecken ab 500 Meter auf den nächsten Kilometer aufzurunden sind;
    3. Ziffer 3
      die Anführung der beabsichtigten Kurse und deren Fahrtzeiten sowie, falls sie nicht täglich ausgeführt werden, die Angabe der Fahrtage unter Verwendung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Zeichen und Symbole. Allfällige Halte- und Bedienungsverbote sind ersichtlich zu machen;
    4. Ziffer 4
      die Fahrpreise.
  3. Absatz 4,Bei innerstädtischen Verkehren sowie in Verkehrsverbünden kann die Angabe der Entfernung und der Fahrpreise entfallen und erforderlichenfalls durch die Angabe einer Verbundzone und des Fahrpreissystems ersetzt werden.
  4. Absatz 5,Die Fahrplanentwürfe sind jeweils vor Beginn der Fahrplanperiode, mindestens aber einmal im Jahr, mit den in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 5 bis 8 angeführten Stellen sowie mit den sonst in Betracht kommenden Verkehrsinteressenten zu erörtern. Verkehrswünsche sind nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
  5. Absatz 6,Die diesbezüglichen Verhandlungen sind von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zu führen. In verbundfreien Räumen haben hiezu unter der Leitung der beiden Aufsichtsbehörden (Paragraph 3,) mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen) stattzufinden, zu denen die in Absatz 5, genannten Stellen zu laden sind.

Schlagworte

Halteverbot

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40030087