Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 203/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
(Anm.: richtig: Abschnitt VI)Anmerkung, richtig: Abschnitt römisch sechs)
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Aufsicht
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmen kommt den Aufsichtsbehörden (§ 3) zu.Die Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmen kommt den Aufsichtsbehörden (Paragraph 3,) zu.
(2)Absatz 2,Die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Organe weisen sich mit vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgestellten Legitimationen aus, die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen und zur Kontrolle aller Linienfahrzeuge berechtigen. Diese Organe haben in Ausübung des Aufsichtsrechtes weiters Anspruch auf freie Fahrt mit den Linienfahrzeugen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013
Dokumentnummer
NOR40030089