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§ 80b IO

Fassungen
01.07.2002 bis 30.06.2010 — BGBl. I Nr. 75/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 80b heute17.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 147/2021
§ 80b01.07.201016.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 80b01.07.200230.06.2010 BGBl. I Nr. 75/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 75/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet

werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so

ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend vergleiche Artikel römisch sechs,

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).

Text

Unabhängigkeit des Masseverwalters

Paragraph 80 b,

  1. Absatz eins,Der Masseverwalter muss vom Gemeinschuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32,) und kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein und auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.
  2. Absatz 2,Der Masseverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Konkursgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er
    1. Ziffer eins
      den Gemeinschuldner, dessen nahe Angehörige (Paragraph 32,) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor Konkurseröffnung getan hat,
    2. Ziffer 2
      einen Gläubiger des Gemeinschuldners vertritt oder berät oder einen Gläubiger gegen den Gemeinschuldner innerhalb von drei Jahren vor Konkurseröffnung vertreten oder beraten hat oder
    3. Ziffer 3
      einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.
  3. Absatz 3,Ist der Masseverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Konkursgericht bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Die vom Masseverwalter bekannt gegebenen Umstände sind in der ersten Gläubigerversammlung zu erörtern; bei späterer Bekanntgabe in einer zu diesem Zweck vom Gericht einberufenen Gläubigerversammlung.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030125