Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 152Paragraph 152
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Abs. 2 und Abs. 3 sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des Absatz 2 und Absatz 3, sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des
Ausgleichs nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird kommt (vgl. Art. Ausgleichs nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird kommt vergleiche "Art".
VI Abs. 10, BGBl. I Nr. 75/2002).römisch sechs Absatz 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).
Text
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
§ 152.Paragraph 152,
(1)Absatz eins,Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.
Schlagworte
Zwangsausgleich
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR40030199