Rechtstracker.at

§ 157d IO

Fassungen
01.07.2002 bis 28.02.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 157d heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 157d01.07.200228.02.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2006
§ 157d01.01.198330.06.2002 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157 d

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2006

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Mehrere Sachwalter

Paragraph 157 d,

  1. Absatz eins,Ein Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hat.
  2. Absatz 2,Jeder Sachwalter kann einer Handlung des Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, daß die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter bedarf.
  3. Absatz 3,Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  4. Absatz 4,In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet, ohne die Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.
  5. Absatz 5,Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 80, Absatz 2, 3 und 5 sowie Paragraph 80 b, sind entsprechend anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. 11 § 4, BGBl. I Nr. 8/2006

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030203