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§ 224 ZPO

Fassungen
01.01.2003 bis 30.11.2004 — BGBl. I Nr. 76/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22401.01.200530.04.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 22401.12.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 128/2004
§ 22401.01.200330.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 76/2002
§ 22401.05.198331.12.2002 BGBl. Nr. 135/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 224

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 76/2002

Außerkrafttretensdatum

30.11.2004danach: BGBl. I Nr. 128/2004

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 224, (1) Ferialsachen sind:

  1. Ziffer eins
    Wechselstreitigkeiten;
  2. Ziffer 2
    Streitigkeiten über die Fortsetzung eines angefangenen Baues;
  3. Ziffer 3
    Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist;
  4. Ziffer 4
    Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und über die dessen Vater der Mutter und dem Kind gegenüber gesetzlich obliegenden Pflichten und sonstige Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt;
  5. Ziffer 5
    die in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten;
  6. Ziffer 6
    Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen.
  1. Absatz 2,Der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter, dem eine Rechtssache zugewiesen ist, kann andere als die im Absatz eins, genannten Sachen auf Antrag einer Partei zur Ferialsache erklären, wenn es ihre Dringlichkeit erfordert. Der Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, bezieht sich immer nur auf die schon laufende, wenn er jedoch außerhalb der verhandlungsfreien Zeit gefasst wird, auf die nächstfolgende verhandlungsfreie Zeit. Der Beschluß, mit dem eine Sache zur Ferialsache erklärt oder mit dem ein darauf hinzielender Antrag abgewiesen wird, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

Bauverbotsklage (Abs. 1 Z 2), Besitzstörungsklage (Abs. 1 Z 3), Oppositionsklage, Impugnationsklage und Exzindierungsklage (Abs. 1 Z 5)

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40030205