Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,
Beachte
Abs. 2 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 Absatz 2, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002
eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2,
KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (vgl. KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend vergleiche
Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).Artikel römisch sechs, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993