Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28bParagraph 28 b
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
EG-Betriebserlaubnis aus anderen Staaten
§ 28b.Paragraph 28 b,
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter hat das Recht, nach Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung für von ihm in Handel gebrachte Fahrzeuge einen Typenschein gemäß § 30 auszustellen; er ist weiters berechtigt, auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich gemäß Abs. 5 zum Verkehr zugelassen werden sollen, ebenfalls einen Typenschein auszustellen. Der auszustellende Typenschein ist mit einer Bestätigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu versehen, daß dieser den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 entspricht. Form und Inhalt dieser Bestätigung ist durch Verordnung festzusetzen.Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigter hat das Recht, nach Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung für von ihm in Handel gebrachte Fahrzeuge einen Typenschein gemäß Paragraph 30, auszustellen; er ist weiters berechtigt, auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich gemäß Absatz 5, zum Verkehr zugelassen werden sollen, ebenfalls einen Typenschein auszustellen. Der auszustellende Typenschein ist mit einer Bestätigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu versehen, daß dieser den Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, entspricht. Form und Inhalt dieser Bestätigung ist durch Verordnung festzusetzen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht:
bei der Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung den entsprechenden Beschreibungsbogen zu verlangen;
die Vollständigkeit der in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Daten und deren Übereinstimmung mit dem Beschreibungsbogen zu überprüfen und allenfalls noch weitere für die Zulassung erforderliche Unterlagen zu verlangen;
den Staat, der die Genehmigung erteilt hat, zu ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne Fahrzeuge der gemäß Abs. 1 in Handel gebrachten Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit den im Beschreibungsbogen enthaltenen Daten zu überprüfen.den Staat, der die Genehmigung erteilt hat, zu ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne Fahrzeuge der gemäß Absatz eins, in Handel gebrachten Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit den im Beschreibungsbogen enthaltenen Daten zu überprüfen.
Die Überprüfung nach Z 3 kann auch auf den Landeshauptmann übertragen werden. Nähere Vorschriften über die nach Z 2 und 3 durchzuführenden Überprüfungen sind durch Verordnung festzusetzen.Die Überprüfung nach Ziffer 3, kann auch auf den Landeshauptmann übertragen werden. Nähere Vorschriften über die nach Ziffer 2 und 3 durchzuführenden Überprüfungen sind durch Verordnung festzusetzen.
(3)Absatz 3,Stellt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Nichtübereinstimmung nach Abs. 2 fest, so teilt er dies dem Staat, der die EG-Betriebserlaubnis erteilt hat, mit.Stellt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Nichtübereinstimmung nach Absatz 2, fest, so teilt er dies dem Staat, der die EG-Betriebserlaubnis erteilt hat, mit.
(4)Absatz 4,Wird festgestellt, daß trotz Übereinstimmung eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder eine Überschreitung der jeweils in Frage kommenden Abgasgrenzwerte durch solche Fahrzeuge eintreten kann, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie:
hiervon den genehmigenden Mitgliedstaat und die Kommission zu verständigen,
die Ausstellung weiterer Typenscheine zu untersagen und
die Zulassung solcher Fahrzeuge zu untersagen,
bis eine diesbezügliche Klarstellung mit dem genehmigenden Staat, allenfalls nach Konsultation der Kommission, getroffen wird.
(5)Absatz 5,Wer ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes und dort mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehenes Fahrzeug in Österreich gemäß § 37 zulassen will, hat das Fahrzeug überprüfen zu lassen, ob es der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung entspricht; dies kann erfolgen:Wer ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes und dort mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehenes Fahrzeug in Österreich gemäß Paragraph 37, zulassen will, hat das Fahrzeug überprüfen zu lassen, ob es der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung entspricht; dies kann erfolgen:
bei dem nach Abs. 1 zur Ausstellung des Typenscheines Berechtigten, oderbei dem nach Absatz eins, zur Ausstellung des Typenscheines Berechtigten, oder
über Antrag bei der für Einzelgenehmigungen nach § 31 zuständigen Behörde.über Antrag bei der für Einzelgenehmigungen nach Paragraph 31, zuständigen Behörde.
(6)Absatz 6,Durch Verordnung ist festzulegen:
Art und Inhalt der nach Abs. 5 Z 2 zu erfolgenden Überprüfung undArt und Inhalt der nach Absatz 5, Ziffer 2, zu erfolgenden Überprüfung und
Form und Inhalt des nach Abs. 5 Z 2 in Verbindung mit § 31 im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. a auszustellenden Nachweises für die Zulassung.Form und Inhalt des nach Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, auszustellenden Nachweises für die Zulassung.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40030503