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§ 10 GGBG

Fassungen
25.05.2002 bis 20.05.2011 — BGBl. I Nr. 86/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute13.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 47/2018
§ 1021.05.201112.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 35/2011
§ 1025.05.200220.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 86/2002
§ 1001.09.199824.05.2002 BGBl. I Nr. 145/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.05.2002BGBl. I Nr. 86/2002

Außerkrafttretensdatum

20.05.2011danach: BGBl. I Nr. 35/2011

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Befristete Abweichungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, mit Verordnung auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulassen, damit die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Vorschriften im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Er hat die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für den Abschluß von Übereinkommen über auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften. Er hat die Europäische Kommission vom Abschluß in Kenntnis zu setzen. Bei auf seine Initiative zu schließenden Übereinkommen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums den Beitritt vorzuschlagen und die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Durch die befristeten Abweichungen gemäß Absatz eins, oder 2 darf es zu keiner Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Beförderers oder des Empfängers kommen.
  4. Absatz 4,Befristete Abweichungen auf Grund von Österreich geschlossener Übereinkommen gemäß Absatz 2, gelten für alle auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG,
BGBl. I Nr. 86/2002.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40030698