Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Sofortmaßnahmen
§ 12.Paragraph 12,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wenn
sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß § 2 Z 1 und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, undsich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und
die Maßnahmen gemäß Z 1 der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.die Maßnahmen gemäß Ziffer eins, der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG,
BGBl. I Nr. 86/2002.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2011
Dokumentnummer
NOR40030701