Rechtstracker.at

§ 24a GGBG

Fassungen
25.05.2002 bis 27.10.2005 — BGBl. I Nr. 86/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24a28.10.200520.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 118/2005 · aufgehoben
§ 24a25.05.200227.10.2005 BGBl. I Nr. 86/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

25.05.2002BGBl. I Nr. 86/2002

Außerkrafttretensdatum

27.10.2005danach: BGBl. I Nr. 118/2005

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

6. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter

auf Wasserstraßen

Besondere Pflichten von Beteiligten

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Der Beförderer, der die gefährlichen Güter an der Ladestelle übernimmt, hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins,, gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere, insbesondere
    1. Ziffer eins
      zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
    2. Ziffer 2
      sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord mitgeführt werden;
    3. Ziffer 3
      sich zu vergewissern, dass die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
    4. Ziffer 4
      sich zu vergewissern, dass die für die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer vorgeschriebenen Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;
    5. Ziffer 5
      sich zu vergewissern, dass die für das Schiff vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;
    6. Ziffer 6
      sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord mitgeführt wird, und
    7. Ziffer 7
      sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden.
    Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins bis 4 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 3, Ziffer 2, wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller
    1. Ziffer eins
      sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt = 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;
    2. Ziffer 2
      sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;
    3. Ziffer 3
      sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und
    4. Ziffer 4
      sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 3, Ziffer 6, ist Verlader das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter in ein Schiff oder in ein Straßenfahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 8, erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader
    1. Ziffer eins
      sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und
    2. Ziffer 2
      die in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40030710