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§ 24c GGBG

Fassungen
25.05.2002 bis 27.10.2005 — BGBl. I Nr. 86/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24c28.10.200520.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 118/2005 · aufgehoben
§ 24c25.05.200227.10.2005 BGBl. I Nr. 86/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 c

Inkrafttretensdatum

25.05.2002BGBl. I Nr. 86/2002

Außerkrafttretensdatum

27.10.2005danach: BGBl. I Nr. 118/2005

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

8. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter

im Rahmen der Zivilluftfahrt

Besondere Ausbildung

Paragraph 24 c,

  1. Absatz eins,Sehen die gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt worden sind.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  3. Absatz 3,Für die Bescheide gemäß Absatz eins, sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

  1. für den Anerkennungsbescheid ..................... 290 Euro und

  2. für den Bescheid über die Änderung der

     Anerkennung ....................................... 72 Euro.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40030712