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§ 4 ChemV 1999

Fassungen
15.05.2002 bis 29.07.2002 — BGBl. II Nr. 186/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 414.11.200813.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 393/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 417.03.200713.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 62/2007
§ 430.07.200216.03.2007 § → § BGBl. II Nr. 186/2002
§ 415.05.200229.07.2002 § → § BGBl. II Nr. 186/2002
§ 411.03.200014.05.2002 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.05.2002BGBl. II Nr. 186/2002

Außerkrafttretensdatum

29.07.2002

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einstufung von Stoffen

Paragraph 4, (1) Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) des Rates vom 27. Juni 1967, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967, in der jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, gilt als Stoffliste im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, ChemG 1996. Für die im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, angeführten Stoffe gilt die dort für den jeweiligen Stoff festgelegte Einstufung. Eine Liste der im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) eingestuften Stoffe ist in der Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, erhältlich und wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

  1. Absatz 2,Wird Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) geändert, so gelten diese Änderungen mit dem Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Sind die Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, diese Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, so treten diese Änderungen mit diesem Zeitpunkt in Kraft oder
    2. Ziffer 2
      wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das Inkrafttreten der Änderungen im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen sechs Monate nach Beginn der in der entsprechenden Richtlinie festgelegten Frist in Kraft, sofern nicht die entsprechende Richtlinie eine kürzere Frist vorsieht; in diesem Fall treten die Änderungen mit dem in der Richtlinie vorgesehenen Ende der Frist in Kraft.
    Sofern dies in der entsprechenden Richtlinie nicht ausgeschlossen ist, kann jedoch von dieser Änderung früher Gebrauch gemacht werden. Wird Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) geändert, so ergeht über die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der dieser Anhang geändert wird, einschließlich des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens dieser Richtlinie und dem sich daraus ergebenden innerstaatlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt.
  2. Absatz 3,Für jene Stoffe, die im Abschnitt römisch eins der Giftliste, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 1998,, aber nicht im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, ist die dort getroffene Einstufung hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften "sehr giftig" und "giftig" heranzuziehen. Durch diese Bewertung wird die Verpflichtung des Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortlichen, weitere Nachforschungen im Sinne des Paragraph 21, ChemG 1996 über die gefährlichen Eigenschaften (Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996) des betreffenden Stoffes anzustellen und den Stoff gemäß Absatz 4, einzustufen, nicht berührt. Im Falle einer geänderten Bewertung hinsichtlich der Gefahrenkategorien "sehr giftig" und "giftig" ist diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluß von Unterlagen zu belegen.
  3. Absatz 4,Soweit die Einstufung eines Stoffes nicht gemäß Absatz eins, vorzunehmen ist oder sich aus Absatz 3, ergibt, hat die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs B Teil 1 unter Berücksichtigung der im Paragraph 3, genannten Grundsätze der Einstufung zu erfolgen; hiebei können als Grundlage für die Einstufung insbesondere folgende Daten und Nachforschungsergebnisse herangezogen werden:
    1. Litera a
      Informationen auf Grund praktischer Erfahrungen gemäß Paragraph 3,;
    2. Litera b
      Ergebnisse von Prüfungen gemäß Paragraph 3,, einschließlich solcher auf Grundlage der Anmelde- und Prüfnachweiseverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 1998,;
    3. Litera c
      gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere die Erkenntnisse aus den verschiedenen Altstoffprogrammen sowie aus einschlägigen Veröffentlichungen;
    4. Litera d
      die Bewertung eines Stoffes in Abschnitt römisch zwei der Giftlisteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 1998,;
    5. Litera e
      die in Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, beispielsweise auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,;
    6. Litera f
      geeignete Informationen, die auf Grund der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind oder
    7. Litera g
      Einstufungen in anderen EWR-Vertragsstaaten.
  4. Absatz 5,Bei Stoffen, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaft (EINECS), ABl. Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, in der jeweils letzten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, bezeichnet sind, jedoch noch nicht im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, ist der gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortliche verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Als solche Daten gelten insbesondere die Informationen über Stoffe aus den verschiedenen Altstoffprogrammen, wie die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993, gesammelten Daten.
  5. Absatz 6,Bei der Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile enthalten, hat die Bewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 14 ChemG 1996 nach Anhang B Teil 1, Punkt 1.7.2.1 zu erfolgen, das heißt, die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen ist sinngemäß heranzuziehen, wobei die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile hinsichtlich ihrer Einstufung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind; es sind jedoch nur jene Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile zu berücksichtigen, deren Konzentration - sofern im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG keine niedrigeren Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind - gleich oder größer als die nachstehenden Konzentrationsgrenzwerte ist:
    1. Ziffer eins
      0,1% für jene Stoffe, die als "sehr giftig", "giftig" oder als "krebserzeugend", "fortpflanzungsgefährdend" oder "erbgutverändernd" der Kategorien 1 oder 2 eingestuft sind,
    2. Ziffer 2
      1% für jene Stoffe, die als "gesundheitsschädlich", "ätzend", "reizend", "sensibilisierend" oder als "krebserzeugend", "fortpflanzungsgefährdend" oder "erbgutverändernd" der Kategorie 3 eingestuft sind.
  6. Absatz 7,Insbesondere sind Stoffe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz ChemG 1996, die auf Grund ihres kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Schwankungen hinsichtlich der Masseanteile der in diesen Stoffen enthaltenen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen unterworfen sind, nach den sich aus der mittleren Zusammensetzung ergebenden gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 ist jedoch von den maximalen Masseanteilen der in den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch bedeutsamen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich der Einstufung nach diesen gefährlichen Eigenschaften keine toxikologischen Prüfungen vor, so ist die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen, wobei die chemischen Elemente und chemischen Verbindungen hinsichtlich ihrer Einstufung und Kennzeichnung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind.
  7. Absatz 8,Organische Peroxide sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaft "brandfördernd" gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 einzustufen.
  8. Absatz 9,Flüssige Stoffe, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen aufweisen, sind hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3. angeführten Kriterien für die Einstufung als "gesundheitsschädlich" mit der Standardaufschrift gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, ChemG 1996 (R-Satz) R 65 ("Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen") einzustufen.

Anmerkung

Anhänge werden nicht dargestellt, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. verwiesen.

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40030888