Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002BGBl.Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
5. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Dienstpflichten
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§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Absatz 2,Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Absatz 3,Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Schlagworte
Treue, Unterstützung, Information
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010
Dokumentnummer
NOR40030914