Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 213cParagraph 213 c
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 284 Abs. 29 idF BGBl. I Nr. Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 284, Absatz 29, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
71/2003.71 aus 2003,.
Text
§ 213c. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 213a oder § 213b hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.Paragraph 213 c, (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder
den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 213b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach Paragraph 213 b, kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5)Absatz 5,Während einer Freistellung nach § 213b sind die §§ 14, 15, 15a und 207n dieses Bundesgesetzes und § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, nicht anzuwenden.Während einer Freistellung nach Paragraph 213 b, sind die Paragraphen 14, 15, 15 a und 207 n dieses Bundesgesetzes und Paragraph 22 g, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, nicht anzuwenden. (6)Absatz 6,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.
Schlagworte
Ausbildungsdienst
Dokumentnummer
NOR40031014