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§ 213c BDG 1979

Fassungen
01.01.2002 bis 31.08.2007 — BGBl. I Nr. 87/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 213c01.01.200231.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 87/2002 · aufgehoben
§ 213c01.10.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 213c01.01.199830.09.2000 BGBl. I Nr. 123/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 213 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 87/2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 284, Absatz 29, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

71 aus 2003,.

Text

Paragraph 213 c, (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

  1. Absatz 2,Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  2. Absatz 3,Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
    1. Ziffer eins
      den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder
    2. Ziffer 2
      den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    3. Ziffer 3
      eine Suspendierung oder
    4. Ziffer 4
      eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
    5. Ziffer 5
      ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach Paragraph 213 b, kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
  4. Absatz 5,Während einer Freistellung nach Paragraph 213 b, sind die Paragraphen 14, 15, 15 a und 207 n dieses Bundesgesetzes und Paragraph 22 g, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, nicht anzuwenden.
  5. Absatz 6,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.

Schlagworte

Ausbildungsdienst

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40031014