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§ 13 GehG

Fassungen
29.05.2002 bis 31.08.2013 — BGBl. I Nr. 87/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.05.2002BGBl. I Nr. 87/2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Bezüge bei Suspendierung

Paragraph 13,

Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

  1. Ziffer eins
    der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
  2. Ziffer 2
    über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
  3. Ziffer 3
    er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40031042