Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 198/2002Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Sonstige Ausnahmen
§ 15. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes die Forstliche Bundesversuchsanstalt, hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu bewilligen, wennParagraph 15, (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes die Forstliche Bundesversuchsanstalt, hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu bewilligen, wenn
hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung vorliegt oder
sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes bei der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, einzubringen.Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Absatz eins, ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes bei der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, einzubringen.
(3)Absatz 3,Der Antrag hat zu enthalten:
Name und Anschrift des Empfängers;
Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;
die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;
Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;
Anschriften der Quarantänestationen, allfälliger Lagerorte und Orte, an denen das Material nach der Quarantäne ausgepflanzt werden soll;
Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;
die geplante Eintrittstelle;
allenfalls Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995).allenfalls Registriernummer (Paragraph 14, Absatz 5, des Pflanzenschutzgesetzes 1995).
(4)Absatz 4,Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes die Forstliche Bundesversuchsanstalt, hat vor der Entscheidung ein Gutachten eines Amtssachverständigen darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.
(5)Absatz 5,In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.
Dokumentnummer
NOR40031044