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§ 49g VBG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 87/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49g heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 49g01.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 49g30.09.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 87/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 176/2004

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verlängerung des Dienstverhältnisses

Paragraph 49 g, (1) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor verlängert sich um Zeiten

  1. Ziffer eins
    eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
  2. Ziffer 2
    einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
längstens jedoch um drei Jahre. Eine solche Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Vertragsprofessor als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Universitätsprofessor oder Vertragsprofessor aufgenommen worden ist.
  1. Absatz 2,Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor kann vom Rektor mit Zustimmung des Professors auf unbestimmte Zeit verlängert werden.
  2. Absatz 3,Eine Verlängerung gemäß Absatz 2, darf nur erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      das oberste Kollegialorgan der Universität (Universität der Künste) den Bedarf nach einer zeitlich unbefristeten Professur für das betreffende Fach bestätigt (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, UOG 1993, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, KUOG) und
    2. Ziffer 2
      eine vom Rektor veranlasste Evaluierung der Leistungen des Vertragsprofessors durch vier facheinschlägige oder zumindest fachverwandte Experten für alle Aufgabenbereiche zu einem positiven Ergebnis kommt.
  3. Absatz 4,Zwei der Experten gemäß Absatz 3, Ziffer 2, müssen als Universitätsprofessoren oder Wissenschafter (Künstler) gleich zu wertender Qualifikation im Ausland tätig sein, wenigstens ein Experte soll an einer anderen inländischen Universität (Universität der Künste) als Professor tätig sein. Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist auch eine Stellungnahme des Studiendekans einzuholen; auf die Bewertungen von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden ist Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40031264