Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62eParagraph 62 e
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,
§ 62e. (1) (Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)Paragraph 62 e, (1) Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
(2)Absatz 2,(Anm.: Tritt am 1. 1. 2000 in Kraft)Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2000 in Kraft)
(3)Absatz 3,(Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
(4)Absatz 4,(Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
(5)Absatz 5,(Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
(6)Absatz 6,(Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
(7)Absatz 7,Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die frühestens mit Ablauf des 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 in der am 1. Jänner 1998 geltenden Fassung angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs) genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die frühestens mit Ablauf des 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses Paragraph 4, Absatz 3, in der am 1. Jänner 1998 geltenden Fassung angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs) genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des Paragraph 83 a, Absatz eins bis 3 oder des Paragraph 145 a, des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.
(8)Absatz 8,Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 7 die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des § 83a Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Absatz 7, die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Paragraph 83 a, Absatz eins bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.
(9)Absatz 9,Ist gemäß Abs. 7 ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 83a Abs. 2 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.Ist gemäß Absatz 7, ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 83 a, Absatz 2, oder des Paragraph 145 a, des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.
(10)Absatz 10,(Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
(11)Absatz 11,Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 56, Absatz 3 a, oder Paragraph 57, Absatz 2, vermindert sich für Beamte, auf die Paragraph 62 b, Absatz eins, nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.
(12)Absatz 12,(Anm.: Tritt am 1. 1. 2000 in Kraft)Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2000 in Kraft)
Dokumentnummer
NOR40031282