(10)Absatz 10,Für die Zuteilung zum Rechtsanwalt sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, über die Dienstzuteilung anzuwenden, wobei die Kanzlei des Rechtsanwaltes als Dienststelle des Bundes gilt. Reisen, die der Richteramtsanwärter während der Zuteilung zum Rechtsanwalt zum Zweck der Teilnahme an Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen im Rahmen des Ausbildungsdienstes festgesetzten Veranstaltungen unternimmt, gelten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955 als Dienstreisen. Für Reisen, die der Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Verwendung beim Rechtsanwalt unternimmt, hat er ausschließlich gegenüber dem Rechtsanwalt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wobei sich Umfang und Höhe dieses Anspruches nach der Reisegebührenvorschrift 1955 richten. Soweit Fahrausweise vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden, entfällt der Anspruch auf Reisekostenvergütung. Der Richteramtsanwärter hat Fahrpreisermäßigungen für öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, sofern für allfällige Kosten von Berechtigungsausweisen oder für allfällige, von der einzelnen Reise unabhängige Vorauszahlungen der Rechtsanwalt aufkommt.Für die Zuteilung zum Rechtsanwalt sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, über die Dienstzuteilung anzuwenden, wobei die Kanzlei des Rechtsanwaltes als Dienststelle des Bundes gilt. Reisen, die der Richteramtsanwärter während der Zuteilung zum Rechtsanwalt zum Zweck der Teilnahme an Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen im Rahmen des Ausbildungsdienstes festgesetzten Veranstaltungen unternimmt, gelten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955 als Dienstreisen. Für Reisen, die der Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Verwendung beim Rechtsanwalt unternimmt, hat er ausschließlich gegenüber dem Rechtsanwalt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wobei sich Umfang und Höhe dieses Anspruches nach der Reisegebührenvorschrift 1955 richten. Soweit Fahrausweise vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden, entfällt der Anspruch auf Reisekostenvergütung. Der Richteramtsanwärter hat Fahrpreisermäßigungen für öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, sofern für allfällige Kosten von Berechtigungsausweisen oder für allfällige, von der einzelnen Reise unabhängige Vorauszahlungen der Rechtsanwalt aufkommt.