Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002BGBl.Nr. 244 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Auf die Landesvertragslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:
das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86,
die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
(2)Absatz 2,Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daßDie im Sinne des Absatz eins, anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des Paragraph 42 e, Absatz eins, VBG sind die bei mehreren Bundesländern zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
bezüglich der Erlassung von Verordnungen (§ 1 Abs. 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948) sich die Zuständigkeit nach § 6 Abs. 2 richtet,bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Paragraph eins, Absatz 3, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1948,) sich die Zuständigkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, richtet,
sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 2 richten undsich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach Paragraph 2, richten und
abweichend von den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestimmt,abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestimmt,
abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt.abweichend von Paragraph 37 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt.
Anmerkung
Zu Abs. 2 lit. c:
Das Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/1948, wurde,
soweit es sich auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen
bezog, durch das BVG, BGBl. Nr. 316/1975 aufgehoben. Die
Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen richtet sich daher
seitdem nach Art. 14a Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
Zu Abs. 2 lit. e:
Für jene Landeslehrer, auf die das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 176/1966,
anzuwenden war, gilt seit 1. September 1985 das Land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985,
BGBl. Nr. 296/1985. Das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz (geänderter Kurztitel
seit BGBl. Nr. 248/1970: "Land- und forstwirtschaftliches
Landeslehrer-Dienstgesetz - LLDG") wurde durch § 126 LLDG 1985
aufgehoben. Der Erholungsurlaub dieser Landesvertragslehrer richtet
sich daher nunmehr nach den Bestimmungen des LLDG 1985.
ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 612/1983
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2010
Dokumentnummer
NOR40031408