Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18iParagraph 18 i
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 22 Abs. 20 Z 1 und 3.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 22, Absatz 20, Ziffer eins und 3,
Text
§ 18i. (1) Für zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht verbrauchten Urlaub gebührt Bundestheaterbediensteten oder ihren Hinterbliebenen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz haben, keine Ersatzleistung nach § 10 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976.Paragraph 18 i, (1) Für zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht verbrauchten Urlaub gebührt Bundestheaterbediensteten oder ihren Hinterbliebenen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz haben, keine Ersatzleistung nach Paragraph 10, des Urlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,.
(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 istParagraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist von Amts wegen auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und
auf Antrag auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.
Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhegenuss rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen der für Bundesbeamte geltenden Verjährungsbestimmungen nachzuzahlen.Wird im Fall der Ziffer 2, dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhegenuss rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen der für Bundesbeamte geltenden Verjährungsbestimmungen nachzuzahlen.
Dokumentnummer
NOR40031421